Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes – Die BHAG als zentrale Anlaufstelle für alle Rechnungswesenleistungen
Stärkung der BHAG als zentrale Rechnungswesendienstleisterin des Bundes
Nach dem Vorbild der BBG GmbH für die zentrale Beschaffung wird die BHAG künftig für alle Ressorts verpflichtend die erste Anlaufstelle für Leistungen rund um das Rechnungswesen. Der neue Paragraph 2, Absatz 3 lautet wie folgt:
(Sonstige Aufgaben (vertragliche Leistungen) für die Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (Abs. 1) darf die Buchhaltungsagentur auf Grund einer Vereinbarung übernehmen, wenn diese ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Leistungen (Abs. 2) nicht beeinträchtigt wird. Die Buchhaltungsagentur ist für Angelegenheiten des Rechnungswesens oder damit zusammenhängenden Dienstleistungen zu beauftragen, wenn diese bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen sonstigen vertraglichen Konditionen von einem Dritten nicht günstiger angeboten werden und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Leistungen nach Abs. 2 nicht beeinträchtigt wird.
Zentrale Bezahlung der Kernleistungen durch das BM für Finanzen
Bisher wurden die Kernleistungen der BHAG (gesetzlichen Leistungen) verursachergerecht an die jeweiligen Kundinnen und Kunden in Rechnung gestellt. Ab 2021 übernimmt das Bundesministerium für Finanzen zentral die Kosten für die gesamten Kernleistungen der BHAG. Die neuen Absätze 1 und 5 des Paragraphen 4 des BHAG-G:
(1) Die Buchhaltungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufwendungen der Buchhaltungsagentur unter Einrechnung quartalsweise zu leistender Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese sämtliche Erträge übersteigen, höchstens jedoch im Ausmaß des genehmigten Jahresbudgets des § 9 Abs. 1 Z 1.“
Der Aufsichtsrat NEU
Künftig setzt sich der Aufsichtsrat der Buchhaltungsagentur aus sechs Mitgliedern zusammen. Eines dieser sechs Mitglieder wird vom BMKÖS und ein weiteres wird vom BMJ nominiert. Der neue Paragraph 14, Absatz 1, Ziffer 1 lautet:
Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:
1. Sechs Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt, wobei der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport jeweils ein Nominierungsrecht für ein Mitglied zukommt.
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