Kommunales Investitionsprogramm 2020 (KIP 2020)

Hinweis: Es ist kein Antrag auf Förderung im  Rahmen des KIP 2020 mehr möglich.
Informationen und die Dokumente zur Nachweislegung finden Sie weiter unten!

Die wichtigsten Fakten zum Kommunalen Investitionsprogramm 2020

Von der Bundesregierung wurde ein Programm zur Förderung von Investitionen in österreichischen Gemeinden entwickelt. Aus den Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds erhalten Gemeinden einen Zuschuss für Investitionen. Das kommunale Investitionsprogramm 2020, kurz KIP 2020, ist eine erweiterte Version des Programms aus dem Jahr 2017/2018. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde erneut mit der Abwicklung betraut.

Was hat sich im Vergleich zum KIP 2017 geändert?

Es werden neben Bauinvestitionen auch solche Projekte unterstützt, die nicht im Gemeindeeigentum stehen bzw. von der Gemeinde beherrschte Objektträger sind (z.B. Kirchen, Museen und andere Kultureinrichtungen).

Der Bund übernimmt 50 Prozent der Projektsumme und nicht wie beim letzten Programm 25 Prozent.

Die Liste an förderwürdigen Projekten wurde um klimaschützende und ökologische Maßnahmen erweitert.

Nach Durchführung des Investitionsprojektes bzw. bis spätestens 31.01.2025 ist die Einhaltung der Zuschussbedingungen zur Gewährung des Zweckzuschusses gegenüber der BHAG mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen.

Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge gemäß § 3 Abs. 4 KIG 2020 vom Bund werden bei den nachfolgenden monatlichen Ertragsanteilsvorschüssen in Abzug gebracht.

Erforderliche Dokumente für den Nachweis

Jedenfalls sind das Formular „Nachweis zur Verwendung eines kommunalen Investitionszuschusses“, die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts und dessen Fertigstellung sowie eine Detailauflistung der Rechnungen einzureichen. Eine Detailauflistung der Rechnung kann entweder mittels Formular „Detailauflistung der Rechnungen“ oder mittels vom/n BürgermeisterIn unterfertigten Auszugs des Haushaltskontos mit entsprechend ausgewiesenen Kosten für das bezuschusste Investitionsprojekt (getrennte Darstellung) nachgewiesen werden.

Alle weiteren benötigten Beilagen, die je Investitionskategorie für den Nachweis erforderlich sind, entnehmen Sie bitte dem Formular „Nachweis zur Verwendung eines kommunalen Investitionszuschusses“.

Das unterfertigte Formular und alle erforderlichen Beilagen sind gesammelt elektronisch unter kip2020@bhag.gv.at einzubringen.

Dokumente:

Folgende verpflichtende Formulare inkl. Beilagen sind auszufüllen und einzubringen:

Verpflichtende Formulare zum Nachweis gemäß KIG 2020 für Gemeinden

  • Formular zum Nachweis der Verwendung eines kommunalen Investitionszuschusses gemäß KIG 2020 für Gemeinden
  • Formular zur Detailauflistung der Rechnungen für Gemeinden als Beilage zum Nachweis eines Zweckzuschusses gemäß KIG 2020
  • Bescheinigung der Gemeinde über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition als Beilage zum Nachweis eines Zweckzuschusses gemäß KIG 2020

 

Folgende optionale Formulare stehen zur Verfügung:

Bestätigung der Gemeinde über die Einhaltung der Standards Niedrigstenergiegebäude

  • Beilage zum Nachweis eines Zweckzuschusses für die Errichtung und Erweiterung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 7 und 8 KIG 2020

Nach Durchführung des Investitionsprojektes bzw. bis spätestens 31.01.2025 ist die Einhaltung der Zuschussbedingungen zur Gewährung des Zweckzuschusses gegenüber der BHAG mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen.

Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge gemäß § 3 Abs. 4 KIG 2020 vom Bund werden bei den nachfolgenden monatlichen Ertragsanteilsvorschüssen in Abzug gebracht.

Erforderliche Dokumente für den Nachweis

Jedenfalls sind das Formular „Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung für Gemeindeverbände“, die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts und dessen Fertigstellung, sowie eine Detailauflistung der Rechnungen einzureichen. Eine Detailauflistung der Rechnung kann entweder mittels Formular „Detailauflistung der Rechnungen für Gemeindeverbände“ oder mittels von der Gemeindeverbandsobfrau bzw. von dem Gemeindeverbandsobmann unterfertigten Auszugs des Haushaltskontos mit der Kostenstelle des Projekts nachgewiesen werden.

Alle weiteren benötigten Beilagen, die je Investitionskategorie für den Nachweis erforderlich sind, entnehmen Sie bitte dem Formular „Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung für Gemeindeverbände“.

Das unterfertigte Formular und alle erforderlichen Beilagen sind gesammelt elektronisch unter kip2020@bhag.gv.at einzubringen.

Dokumente:

Formular „Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung für Gemeindeverbände
Zweckzuschuss gemäß Kommunalinvestitionsgesetz 2020 (KIG 2020)

Beiblatt beteiligte Gemeinden
Beilage zum Nachweis eines Zweckzuschusses gemäß KIG 2020 für Gemeindeverbände

Formular zur Detailauflistung der Rechnungen für Gemeindeverbände
Beilage zum Nachweis eines Zweckzuschusses gemäß KIG 2020

Bescheinigung des Gemeindeverbandes über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition
Beilage zum Nachweis eines Zweckzuschusses gemäß KIG 2020

Bestätigung des Gemeindeverbandes über die Einhaltung des Standards Niedrigstenergiegebäude
Beilage zum Nachweis eines Zweckzuschusses für die Errichtung und Erweiterung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 7 und 8 KIG 2020

Sotiria Peischl (Chefredakteurin Kommunalnet) sprach im Oktober 2020 mit Albert Büger von der Buchhaltungsagentur des Bundes in einem Expertentalk über die Tipps und Tricks zur Antragstellung des Kommunalen Investitionspakets 2020. Wir haben Ihnen nachfolgend die Fragen und Antworten zusammengefasst:

 

Was sind die häufigsten Fehler bei der Antragstellung?

Immer wieder melden sich Bürgermeisterinnen und Bürgermeister beim Kommunalnet, deren KIP-Antrag aufgrund eines Formalfehlers abgewiesen wurden. Was sind die häufigsten Fehler bei der Antragstellung?

Ein häufiger Fehler ist die Angabe des Investitionsstandortes. Der Standort besteht aus Straße und Hausnummer. Bevorzugt soll die genaue Straßenbezeichnung angegeben werden. Wenn es diese nicht gibt, dann kann eine ortsübliche Straßenbezeichnung genannt werden. Sollte es diese auch nicht geben, ist noch die Angabe der Grundzahl eine Möglichkeit. Sollte keine Hausnummer vorhanden sein, bitte die 0 (Null) eintragen.

Ein weiterer Fehler passiert bei den ökologischen Maßnahmen. Im Antragsformular gibt es drei Pflichtfelder die zu befüllen sind:

  • Die ökologische Maßnahme angegeben als Betrag,
  • die Angabe in Prozent sowie
  • eine Beschreibung der ökologischen Maßnahme.

 

Für jedes Projekt ist verpflichtend anzugeben, welcher Anteil am Gesamtvolumen des Projekts auf ökologischer Maßnahmen entfällt. Dies zu bestimmen liegt im Ermessen der Gemeinde. Wenn Anträge zu den Ziffern 6, 9, 10, 11, 12, 14 und 16 gestellt werden, dann ist es vom Gesetzgeber vorgesehen, dass immer 100% an ökologischen Maßnahmen anzugeben sind (sowohl beim Betrag als auch prozentuell).

Bei der Ziffer 8 muss unterschieden werden: Geht es um eine Errichtung und Erweiterung? Dann sind ebenfalls 100% ökologischer Maßnahmen anzugeben. Geht es um eine Sanierung oder Instandhaltung? Dann ist dieser Prozentsatz von der Gemeinde zu bestimmen und eine Beschreibung notwendig. Sobald 0% oder 100% des Projekts auf ökologischer Maßnahmen entfallen, ist keine Beschreibung der ökologischen Maßnahmen von Seiten der Gemeinde notwendig.

Ein weiterer Fehler passiert bei der Unterschrift. Jeder Antrag muss von der Person unterschrieben werden, die im Formular im Feld Angaben zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin steht. Dies kann also der/die Bürgermeister/in sein oder dessen Vertretung. Die Unterschrift kann physisch, also per Hand, unter Verwendung des Rundstempels der Gemeinde passieren, oder per digitaler Signatur.

Ein häufiger Fehler ist auch, dass die Zuschussfähigkeit nicht geben ist. Es werden also Anträge gestellt, die inhaltlich nicht zuschussfähig sind. Zum Beispiel die Sanierung von Landesstraßen. Es ist nur die Sanierung von Gemeindestraßen zuschussfähig, nicht die Sanierung von Landes- oder Bundesstraßen. Oder wenn das Gebäude, dass bezuschusst werden soll, nicht im Eigentum der Gemeinde liegt.

 

Gibt es verpflichtende Beilagen?

Wie sieht es mit Beilagen aus, die bei der Antragstellung hinzugefügt werden müssen?

Es gibt 18 Ziffern nach denen Anträge gestellt werden können. Für gewisse Ziffern sind verpflichtende Beilagen vorgesehen.

Dies ist z.B. bei der Ziffer 4 „Errichtung und Erweiterung von Sporteinrichtungen“ der Fall. Hier ist eine Beilage verpflichtend, aus der hervorgeht, dass die Errichtung oder Erweiterung keine weiteren negativen Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Bei der Ziffer 5 „Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung“ sind z.B. drei Beilagen verpflichtend:

  • Ein Ortsplan, aus dem die genaue Lage des Ortszentrums hervorgeht.
  • Ein Konzept, dass die Ziele und Maßnahmen der Ortskern-Attraktiverung darstellt.
  • Eine Erläuterung der Gemeinde, warum die Maßnahmen, die mit dem Projekt eingereicht werden, diesem Konzept dienlich sind.

 

Worauf ist bei der Antragstellung zu achten?

Worauf sollten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bei der Antragstellung genau achten?

Ganz wichtig ist, dass alle Pflichtfelder ausgefüllt werden. Nur vollständige Anträge, die auch richtig ausgefüllt wurden, können von uns bearbeitet werden.

Es sollte darauf geachtet werden, dass nur Projekte eingereicht werden, die auch vom KIP 2020 zuschussfähig sind.

Bei „Anlagen und geringwertige Wirtschaftsgüter“ muss beim Kauf unterschieden werden, ob es eine Anlage oder ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist. Geringwertige Wirtschaftsgüter werden nicht bezuschusst, Anlagen schon. Der Unterschied liegt in der Betragsgrenze von 800€: Alles unter 800€ ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut und darüber eine Anlage.

Wenn ein Antrag auf Bezuschussung für Anlagegüter abgegeben wird, muss das mit der Gemeindebuchhaltung übereinstimmen. Das bedeutet, wenn die Gemeinde den Kauf beantragt, muss das auch in der Buchhaltung so verbucht und inventarisiert werden.

Bei der Antragstellung muss auf den Projektstart und die Fälligkeit von Rechnungen geachtet werden. Eingereichte Projekt dürfen nicht vor dem 01.06.2019 begonnen worden sein. Wenn das Projekt vor dem 01.06.2020 begonnen wurde, dürfen nur Rechnungen eingereicht werden, deren Fälligkeit nach dem 01.05.2020 liegt. Bezahlt können die Rechnungen vor dem 01.05.2020 werden, die Fälligkeit der Rechnung darf aber erst danach sein.

Bei eingereichten Projekten muss die Gemeinde das Eigentum am dazugehörigen Objekt haben.

Alle Beilagen müssen vollständig und aussagekräftig sein.

Bei Geh- und Radwegen muss beachtet werden, dass diese nur zuschussfähig sind, wenn sie im Eigentum der Gemeinde stehen. Dies ist in der Regel der Fall bei:

  • Geh- und Radwegen, die eigenständig sind und daher nicht Bestandteil einer Straße sind, sowie
  • Geh- und Radwegen, die Bestandteil einer Gemeinde sind.

 

Geh- und Radwege, die Bestandteil einer Landes- oder Bundesstraße sind, sind nicht zuschussfähig.

Zu beachten ist auch, dass Geh- und Radwege unter drei verschiedenen Ziffern eingereicht werden können:

  • Ziffer 6 öffentlicher Verkehr: Das trifft dann zu, wenn der Geh- und Radweg dem Zulauf zu einer öffentlichen Haltestelle des Personennahverkehrs dient.
  • Für Wege, die Bestandteil einer Gemeindestraße sind, ist die Ziffer 15 vorgesehen.
  • Wenn Geh- und Radweg eine selbstständige Anlage ist, natürlich im Eigentum der Gemeinde, dann ist die Ziffer 16 zutreffend.

 

Beim Punkt Förderungen ist zu beachten, dass es neben KIP 2020 auch andere Förderungen gibt. Das Kommunale Investitionsprogramm schließt andere Förderungen nicht aus. Das bedeutet, im optimalen Fall kann sich ein Projekt ausschließlich durch Förderungen und Zuschüsse finanzieren.

 

Wohin können sich Bürgermeisterinnen und Bürgermeister wenden, wenn es Fragen zur Antragstellung gibt?

Fragen können per Mail an die Buchhaltungsagentur des Bundes gestellt werden: kip2020@bhag.gv.at In der Regel werden Fragen innerhalb von 1-2 Tagen beantwortet. Es gibt natürlich Fragen, die eine Abstimmung erfordern, da kann es dann möglicherweise länger dauern.

 

Welche Empfehlungen gibt es bei der Anzahl der eingereichten Projekte? Sollte eher nur ein Projekt eingereicht werden oder mehrere kleine Projekte?

Das kann pauschal nicht beantwortet werden, weil es von Gemeinde zu Gemeinde und Projekt zu Projekt unterschiedlich ist. Es gibt kleine und große Projekte. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es sinnvoller ist, eher große Projekte einzureichen, bei dem der Zuschuss mit einem Projekt ausgenutzt wird. Der Vorteil ist, dass nur ein Antrag gestellt werden muss und nicht 10 Anträge. Zu beachten ist, dass die Förder-Abwicklung mit dem Antrag noch nicht erledigt ist, sondern bei Projektabschluss ein Nachweis erbracht werden muss.

 

Wie lange dauert die Bewilligung des Projekts bzw. wie schnell erfolgt die Auszahlung?

Das ist von mehreren Faktoren abhängig. Unter anderem davon, wie viele Anträge aktuell zu bearbeiten sind, ob die Anträge Fehler aufweisen oder Anhänge fehlen. Die Bearbeitung selbst geht relativ schnell: Von der Prüfung zur Genehmigung dauert ca. eine Woche. Die Anträge werden in der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.

 

Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wurde?

Das kommt auf den Grund an. Handelt es sich um eine endgültige Ablehnung, erhält die Gemeinde eine Mail mit der Begründung. Das könnte sein, wenn

  • das Projekt grundsätzlich nicht zuschussfähig ist.
  • die Mittel der Gemeine schon aufgebraucht sind.
  • es sich um eine doppelte Einreichung handelt.
  • der Projektbeginn vor dem 01.06.2019 liegt.
  • das Projekt bereits im KIP 2017 gefördert wurde.

 

Sollte es zu formalen oder inhaltlichen Fehlern im Antrag gekommen sein, müssen wir den Antrag ebenso ablehnen. In diesem Fall bekommt die Gemeinde ebenso eine Mail mit der Begründung warum der Antrag abgelehnt wurde, sowie dem Hinweis was zu verbessern ist und, dass die Gemeinde den Antrag neuerlich mit einem neuen Antrag wieder einbringen kann.

 

Warum muss ein Antrag zur Nachbesserung nochmals eingereicht werden?

Das hat technische Gründe: Die Anträge werden mit einem elektronischen Antragsformular eingebracht und landen bei uns in einem elektronischen Postfach. Die Daten aus diesen Anträgen werden dann automatisiert in eine Datenbank übernommen. Von der Erfassung über die Genehmigung bis hin zur Auszahlung und im 2. Schritt auch der Nachweis des Projektabschlusses, dass alles passiert in dieser Datenbank. Damit das funktioniert, müssen die Daten in der Datenbank richtig sein. Richtige Daten gibt es allerdings nur, wenn auch die Anträge fehlerfrei sind.

Das Video können Sie hier nachsehen: Kommunalnet Expertentalk „KIP 2020“ mit Albert Büger

Welche Investitionen werden gefördert?

Gefördert werden Bauinvestitionen, Sanierungen sowie Instandhaltungsarbeiten bzw. solche Projekte, die das immaterielle Wertgut der Gemeinde verbessern.

Je Gemeinde oder Gemeindeverband werden ein oder mehrere Projekte unterstützt, die nach der Corona-Krise (Projektstart ab 01.06.2020) bis 31.12.2022 begonnen werden oder deren Finanzierung aufgrund der Corona-Krise nicht mehr gesichert ist (Rechnungen mit einer Fälligkeit ab 01.05.2020).

Das Ziel ist es, Investitionen in die vorhandene Infrastruktur in Gemeinden gezielt zu unterstützen, um den öffentlichen Raum weiter zu beleben. Neben der Errichtung oder Sanierung von Kindergarteneinrichtungen, Schulen, Seniorenbetreuungseinrichtungen aber auch Sportstätten, werden zum Beispiel genauso Investitionen im Bereich Öffentlicher Verkehr aber auch Instandhaltung und Sanierungen von kulturellen Einrichtungen im Ortskernen gefördert. Vor allem Maßnahmen zur Energieeinsparung und Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen stehen dabei im Fokus.

Der Zweckzuschuss ist für folgende zusätzliche Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen (im Folgenden „Investitionsprojekte“) auf kommunaler Ebene bestimmt:

  1. Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen
  2. Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von behinderten Personen
  3. Abbau von baulichen Barrieren (Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang)
  4. Errichtung, Instandhaltung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde, sofern diese keine Belastung für Umwelt, Natur und Gesundheit darstellen
  5. Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung (beispielsweise durch Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen von Bauwerken wie Kirchen, Museen und andere Kultureinrichtungen, sowie Begegnungszonen) in den Ortskernen)
  6. Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen)
  7. Siedlungsentwicklung nach innen, Schaffung von öffentlichem Wohnraum sowie Investitionstätigkeiten zur Bereitstellung von Gemeinschaftsbüros (Coworking);
  8. Instandhaltung, Sanierung (einschließlich thermisch-energetische Sanierung sowie der Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde sofern diese nach klimaaktiv Silber-Standard errichtet werden
  9. Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung
  10. Die Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen, etwa von Photovoltaikanlagen auf Gemeindeeigenen Flächen
  11. Anlagen zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft, etwa Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung
  12. Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen
  13. Maßnahmen in Zusammenhang mit dem flächendeckenden Ausbau von Breitband-Datennetzen
  14. Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, sofern diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bereitstellen
  15. Sanierung von Gemeindestraßen
  16. Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwege
  17. Errichtung und Sanierung von Gebäuden von anerkannten Rettungsorganisationen
  18. Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2020, 2021 und 2022. Pro Gemeinde können höchstens 3% der, der Gemeinde maximal zustehenden Förderung, für Kinderbetreuung verwendet werden.

Eine Detailbeschreibung der förderfähigen Investitionen finden Sie im Dokument „Durchführungsbestimmungen zum Kommunalinvestitionsgesetz 2020“ unter Abschnitt „J. Zuschussfähige Projekte“, dass Sie sich im weiter unten herunterladen können.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe des Zweckzuschusses vom Bund beträgt maximal 50 Prozent der Gesamtkosten pro Investitionsprojekt. Insgesamt steht EUR 1 Mrd. zur Verfügung, die auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt werden.

Der Schlüssel für die Aufteilung setzt sich aus der Einwohnerzahl und dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel der jeweiligen Gemeinde zusammen. Jeder Gemeinde steht ein fix definierter Betrag zwischen fast EUR 5.000 und EUR 240 Millionen zur Verfügung. Dieser kann den PDF-Dokumenten auf der Website des BMF entnommen werden: www.bmf.gv.at

Wenn ein Projekt im Rahmen eines Gemeindeverbands durchgeführt wird, bemisst sich der Zweckzuschuss pro Gemeinde nach der Höhe der finanziellen Beteiligung der jeweiligen Gemeinde an der gemeinsamen Investition. Das gilt auch bei der Beteiligung einer Gemeinde an einem Gemeindekooperationsprojekt.

So können Sie einen Antrag stellen

Der Antrag ist unabhängig davon, ob die Mittel an einen Dritten (z.B. Feuerwehr, Verein, etc.) weitergeleitet werden oder nicht, immer von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband zu stellen. Der Zweckzuschuss ist haushaltsrechtlich von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband zu vereinnahmen.

Die Anträge können ausschließlich elektronisch über unser e-Formular gestellt werden. Über die Eingabemaske müssen alle Informationen eingegeben und benötigte Unterlagen hochgeladen werden. Im Anschluss wird der Antrag per elektronischer Signatur vom berechtigten Vertreter der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes unterfertigt, bzw. ausgedruckt und vom berechtigten Vertreter der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes unterschrieben, mit dem Amtssiegel (Stempel) versehen, eingescannt und als Anhang an den Antrag hochgeladen.

Hier finden Sie die Durchführungsbestimmungen zum Kommunalen Investitionsgesetz 2020 des Bundesministeriums für Finanzen.

Durchführungsbestimmungen zum Kommunalinvestitionsgesetz 2020
Richtlinie gemäß § 2 Abs. 3 KIG 2020

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